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Neue Regulatorik prägt das Wertpapiergeschäft 2025

ca. 21 Minuten

Auch 2025 halten regulatorische Änderungen die EU-Finanzbranche in Atem. Wir zeigen, welche neuen Verordnungen und Vorschriften die Institute insbesondere bei ihrem Wertpapiergeschäft im Blick haben sollten, was jetzt zu tun ist – und wie die dwpbank ihre Kundeninstitute unterstützt.

Mehr Vertrauen, mehr Effizienz, mehr Sicherheit – das sollen neue Regeln für die Finanzbranche in der EU bewirken. Zugleich sorgen Blockchain und Künstliche Intelligenz neben den Chancen für schwer einzuschätzende Risiken. Finanzinstitute müssen sich deshalb auch 2025 mit zahlreichen neuen Vorschriften beschäftigen. Vor allem die Bereiche Wertpapiervertrieb, Infrastruktur, Digitalisierung, Steuern und Nachhaltigkeit (ESG) sorgen für Handlungsbedarf.

Perspektivisch weisen viele Änderungen bereits auf die Weiterentwicklung der Kapitalmarktunion hin, die künftig unter dem neuen Namen Spar- und Investitionsunion (SIU) fortgesetzt wird. Mit ihr will die EU einen Binnenmarkt für Kapital schaffen, um die Finanzierung von Unternehmen zu erleichtern und den hohen Investitionsbedarf von bis zu 800 Milliarden Euro pro Jahr für Digitalisierung, Klimaschutz und geopolitische Herausforderungen zu decken. Besonders kleinen und mittleren Unternehmen soll der Zugang zum Kapitalmarkt geebnet werden – ein entscheidender Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit der EU.

Anknüpfend an die bisherigen Aktionspläne zur Kapitalmarktunion stellt das Strategiepapier der EU-Kommission vom 19. März 2025 zur Spar- und Investitionsunion eine Schlüsselinitiative dar, um die Vermögensbildung der privaten Haushalte zu fördern und den Wohlstand der EU-Bürger zu verbessern. Wenn mehr Bürgerinnen und Bürger der EU ihre Ersparnisse auf Bankkonten in Höhe von zehn Billionen Euro in produktivere Kapitalmarktinstrumente investieren, verbessert dies zugleich die Finanzierungsmöglichkeiten für Unternehmen. Die Spar- und Investitionsunion dürfte der wesentliche Impulsgeber für gesetzgeberische Initiativen in den kommenden Jahren sein.

Wertpapiervertrieb – Vertrauen stärken

Wertpapiere sind ein sinnvolles Instrument für den langfristigen Vermögensaufbau. Kleinanleger benötigen gut verständliche Informationen und eine faire Beratung, um Wertpapiere zu ihrem Vorteil zu nutzen. Die EU will das Vertrauen in die Kapitalmärkte mit neuen Regeln für den Wertpapiervertrieb stärken.

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Was ist es?
Die EU-Kleinanlegerstrategie (Retail Investment Strategy) ist ein politisches und regulatorisches Konzept im Rahmen der Spar- und Investitionsunion. Sie zielt darauf ab, die Bedingungen für Kleinanlegerinnen und Kleinanleger zu verbessern und ihr Vertrauen in die Kapitalmärkte zu stärken.

Worum geht es?
Kleinanlegerinnen und Kleinanleger sollen die Vorteile der Kapitalmärkte in vollem Umfang nutzen können. Dafür formuliert die Strategie eine Reihe von Zielen, die mit regulatorischem Aufwand für Finanzinstitute verbunden wären:

  • Kleinanlegerinnen und Kleinanleger sollen stärker in den Kapitalmarkt eingebunden werden, um langfristig Vermögen aufzubauen.
  • Sie sollen nicht durch Interessenkonflikte oder schlechte Beratung benachteiligt werden. Die Anlageberatung muss im besten Interesse der Kundinnen und Kunden erfolgen. Dafür werden Best-Interest-Tests verpflichtend.
  • Der Nutzen von Anlageprodukten soll durch neue Vergleichsmethoden für Provisionen und Gebühren transparenter gemacht werden (Value-for-Money-Konzept).
  • Die Anbieter sollen verständlich, vergleichbar und zugänglich über Finanzprodukte informieren und die zu erwartenden Kosten einheitlich darstellen. Die jährlichen Kostenberichte sollen künftig auch Angaben zu Erträgen, Wertentwicklung und Marktwert für jedes Finanzinstrument umfassen.
  • Anlegerinnen und Anleger sollen vor irreführenden oder nachteiligen Finanzprodukten geschützt werden.

Was ist der aktuelle Stand?
Die laufenden Verhandlungen zwischen EU-Kommission, Ministerrat und Europaparlament könnten Ende 2025 abgeschlossen sein. Anschließend wäre ein Anwendungsbeginn Mitte 2028 möglich. Die EU-Kommission soll nun zunächst Vereinfachungen des Regulierungsvorschlag erarbeiten. Sie hat allerdings angedeutet, dass sie die Kleinanlegerstrategie zurückziehen könnte, wenn die angestrebten Ziele in diesen Verhandlungen verfehlt werden.

Was ist zu tun?
Finanzinstitute sollten die weiteren Entwicklungen aufmerksam verfolgen, um frühzeitig Gap-Analysen und weitere Schritte einleiten zu können.

dwpbank Portrait Alexander Bahr Fotograf Michael Pasternack_2560x1707

Die aktuellen Vorschläge der EU-Kommission deuten darauf hin, dass – wie schon bei MiFID II – sehr umfangreiche Umsetzungsprojekte auf die Finanzinstitute zukommen. Wie bei allen regulatorischen Anforderungen werden wir unsere Kundeninstitute auch bei der Umsetzung der Kleinanlegerstrategie bestmöglich begleiten und unterstützen.

Infrastruktur – für Effizienz und Sicherheit

Um nicht nur effizient zu wirtschaften, sondern sich bestmöglich vor Cyberangriffen zu schützen, braucht der Finanzsektor eine Informations- und Kommunikationsinfrastruktur auf dem neuesten Stand.

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Was ist es?
Die Abwicklung von Wertpapiergeschäften in Europa soll nach nordamerikanischem Vorbild beschleunigt werden. Finanzinstitute und -intermediäre wie die dwpbank müssen dafür ihre Prozesse und Systeme im Front-, Middle- und Back-Office modernisieren.

Worum geht es?
Es ist geplant, den Settlementzyklus für Wertpapiere in der EU bis 2027 von bisher zwei (T+2) auf einen Geschäftstag zu verkürzen (T+1). Die Umstellung betrifft nahezu alle Bereiche der Wertschöpfungskette in der Wertpapierabwicklung. Durch Harmonisierung, Standardisierung und Automatisierung der Prozesse und Systeme sollen langfristig die Kosten für das Settlement und operationelle Risiken sinken sowie die Liquidität und Effizienz der Abwicklung steigen. Diese stabilisierenden Effekte haben letztlich zum Ziel, die europäische Wettbewerbsfähigkeit im globalen Handel zu stärken und den Markt für Investoren attraktiver zu machen.

Was ist der aktuelle Stand?
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hatte sich auf der Grundlage einer Konsultation der Marktteilnehmer in ihrem Abschlussbericht vom November 2024 für die Verkürzung der Abwicklungsfrist ab dem 11. Oktober 2027 und ein europaweit koordiniertes Vorgehen ausgesprochen. Die EU-Kommission hat daraufhin am 12. Februar 2025 einen Gesetzentwurf zur Verankerung dieses Datums in der EU-Verordnung über Zentralverwahrer (CSDR) vorgelegt. Bereits im Mai 2024 war die Umstellung auf T+1 im nordamerikanischen Markt erfolgt. 

Die CSDR wurde im vergangenen Jahr überarbeitet. Die Verordnung sieht Geldbußen und Zwangseindeckung bei Nicht- oder zu später Lieferung vor. Neu ist, dass dafür künftig nur noch Transaktionen relevant sein sollen, denen ein Handelsgeschäft zugrunde liegt.

Was ist zu tun?
Der europäische Wertpapiermarkt ist derzeit noch stark von fragmentierten Strukturen geprägt. Unterschiedliche Steuergesetze, Handelszeiten, Zentralverwahrer und Regulierungsbehörden müssen analysiert und im besten Fall harmonisiert werden. Dafür sind einheitliche Rahmenbedingungen u.a. für die Währungsdisposition, den Informationsaustausch und die Geschäftsabstimmung nötig. Neben den operativen Prozessen müssen Finanzinstitute auch ihre Infrastruktur und Systeme modernisieren, um künftig hochkomplexe Prozesse in kürzerer Zeit abwickeln zu können.

Wir haben in der dwpbank unsere Wertpapierplattform WP3 schon bei der Umstellung auf T+1 in Nordamerika flexibler gestaltet. Für die angestrebte europaweite Umstellung wurde ein umfassendes Projekt gestartet, um die notwendigen Anpassungen rechtzeitig zum Herbst 2027 zu gewährleisten. Wir unterstützen als dwpbank unsere Kundeninstitute bei der gesamten Umstellung. Wir engagieren uns überparteilich in Gremien und Verbänden, um den regulatorischen Rahmen mitzugestalten und die Interessen unserer Kunden aus allen drei Sektoren des deutschen Bankensystems zu vertreten.

Raik Hering

Für den europäischen Markt ist die Umstellung auf T+1 der nächste logische Schritt. Sie birgt das Potenzial, den europäischen Finanzmarkt stabiler und effizienter zu machen, wovon nicht nur die Finanzinstitute, sondern auch die Anlegenden durch schnellere Prozesse und niedrigere Kosten profitieren können. Der Weg dorthin kann aber nur gelingen, wenn es in Europa verbindliche und einheitliche Rahmenbedingungen und Regeln für alle Marktteilnehmer gibt. Dazu müssen die Institute auch ihre Infrastrukturen automatisieren.

Mehr zum Thema T+1 und wie der Weg zu kürzeren Abwicklungszyklen gelingt, lesen Sie hier.

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Was ist es?
Die EU-Verordnung FIDA („Financial Data Access“) soll künftig einen „offenen“ Zugang zu Finanzdaten umfassend regeln. Sie schafft damit innerhalb der regulierten Finanzindustrie eine europaweit geltende Gesetzesgrundlage.

Worum geht es?
FIDA verpflichtet die Finanzinstitute als Dateninhaber dazu, gespeicherte Informationen zu Privat- und Firmenkunden sogenannten regulierten Datennutzern – also etwa anderen Finanzinstituten oder Finanzinformationsdienstleistern – über eine standardisierte Schnittstelle in Echtzeit und kontinuierlich zugänglich zu machen. Die Endkundinnen und -kunden müssen dem zustimmen, was ihre Souveränität über Finanzdaten stärkt.

FIDA soll zum einen den Verbraucherschutz stärken, zum anderen aber auch einen Kundenservice in Echtzeit ermöglichen und die Datenstandards EU-weit vereinheitlichen. Der ganzheitliche Zugang zu Wertpapierinformationen macht es im Wertpapiergeschäft einfacher, Transaktionen zu analysieren und den Kundinnen und Kunden darauf aufbauend eine bedarfsgerechte Beratung und Produkte anzubieten.

Was ist der aktuelle Stand?
Die Verabschiedung der Verordnung auf EU-Ebene wird für 2025 erwartet, anschließend sollen die Anforderungen vermutlich sukzessive über einen Zeitraum von vier Jahren umgesetzt werden.

Was ist zu tun?
Entgegen zwischenzeitlicher Gerüchte wird FIDA bald europäisches Recht werden. Die Deutsche Kreditwirtschaft kritisiert an dem aktuellen Entwurf unter anderem die unverhältnismäßigen Belastungen bei fehlendem Mehrwert und Nachfrage nach Kundendaten. Der enge Zeitplan zwingt die Finanzinstitute dazu, IT-Systeme und Datenschutz rasch anzupassen. Sie müssen die Anforderungen von FIDA frühzeitig verstehen und die Auswirkungen auf ihr Unternehmen gründlich analysieren. Gleichzeitig können sie damit einen wichtigen Beitrag zu ihrer eigenen digitalen Transformation leisten.

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Was ist es?
Im Dezember 2022 haben das Europäische Parlament und der Europäische Rat die EU-Verordnung über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (Digital Operational Resilience Act) beschlossen, auch bekannt als DORA.

Worum geht es?
Cyberattacken auf Finanzunternehmen und die negativen Folgen von IT-Ausfällen, verursacht durch beauftragte IT-Dienstleister, waren laut BaFin im Jahr 2024 die wesentlichen Risikofaktoren von Finanzunternehmen.

DORA harmonisiert die umfangreichen Regelungen zur digitalen Sicherheit von Finanzunternehmen und schafft einen europaweit einheitlichen Rechtsrahmen für die direkte Überwachung von Drittanbietern für IKT (Informations- und Kommunikationstechnologien) wie Cloud- oder Softwareanbietern. Dadurch soll die Betriebsstabilität der IT-Infrastruktur und der Schutz des Finanzsystems vor Cyber-Risiken und Vorfällen im Bereich der IKT erhöht werden. Langfristig will die EU dadurch auch das Vertrauen der Endkundinnen und -kunden in digitale Finanzdienstleistungen stärken, da für sie die Ausfall- und Datensicherheit bei ihren Bank- und Finanzdienstleistungen oberste Priorität hat.

Was ist der aktuelle Stand?
DORA ist am 17. Januar 2025 in Kraft getreten. Finanzinstitute in allen EU-Mitgliedsstaaten müssen die Verordnung bei der Zusammenarbeit mit IKT-Drittanbietern anwenden.

Nach jüngster Auffassung der EU-Kommission, der drei europäischen Aufsichtsbehörden und der Deutschen Kreditwirtschaft sind die DORA-Vorgaben jedoch nicht anzuwenden, wenn ein reguliertes Finanzinstitut IKT-Dienstleistungen im Zusammenhang mit regulierten Finanzdienstleistungen erbringt, wozu unter anderem die Zahlungsabwicklung über SB-Geräte, das Clearing und auch der Wertpapierhandel zählen. In diesem Fall handelt es sich zwar um IKT-Dienstleistungen, aber nicht um solche im Sinne von DORA. Damit entfallen auch bestimmte Anforderungen, die die dwpbank und ihre Kundeninstitute im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung umsetzen müssen.

Was ist zu tun?
Finanzunternehmen sind verpflichtet, die regulatorischen Vorgaben von DORA in ihren Verträgen, internen Richtlinien und tatsächlichen Prozessen umzusetzen. Zwar ist ein Großteil der DORA-Vorgaben bereits durch die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) der BaFin erfüllt, dennoch kommen mit DORA weitere bzw. detailliertere Anforderungen und damit Herausforderungen auf die Finanzbranche zu.Ein Fokus von DORA liegt auf einem wirksamen Risikomanagement für die eigenen IKT-Systeme eines Finanzinstituts sowie von Dritten eingekaufte IKT-Systeme und -Dienstleistungen. Insbesondere müssen Finanzinstitute:

  • bewerten, welche Leistungen von Dritten IKT-Dienstleistungen im Sinne von DORA sind.
  • sicherstellen, dass IKT-Drittanbieter die aktuellen IKT-Sicherheitsstandards erfüllen und in kritischen Fällen sogar die höchsten Standards.
  • ihre Verträge mit IKT-Drittdienstleistern gemäß DORA anpassen.
  • IKT-Vorfälle protokollieren und schwerwiegende IKT-Vorfälle unverzüglich der BaFin melden.
  • ihre digitale Widerstandsfähigkeit regelmäßig prüfen, z.B. mit Thread-led Penetration Tests.
  • ein Informationsregister über ihre IKT-Dienstleistungen von Drittanbietern erstellen und mit Stichtag 28. April 2025 den europäischen Aufsichtsbehörden melden.
Bild JSt

Als Dienstleister für das Wertpapiergeschäft wollen wir unseren Kundeninstituten ein verlässlicher und resilienter Partner sein. Daher haben auch wir als dwpbank alle notwendigen Schritte und Maßnahmen eingeleitet, um unsere IT-Landschaft und Prozesse ab dem 17. Januar 2025 DORA-ready zu gestalten.

Digitalisierung – fit für die Kryptowelt

Mit der EU-Verordnung MiCAR sowie deren nationaler Umsetzung und Ermächtigung der Aufsichtsbehörden (FinmadiG und KMAG) tritt die Regulierung der Kryptomärkte in eine neue Phase. Die bestehende EU-Geldtransferverordnung wurde auf den Kryptohandel ausgeweitet. Der digitale Euro und die schrittweise Umsetzung der EU-KI-Verordnung sind weitere Themen, die 2025 die Finanzbranche beschäftigen werden.

Akkordeon Inhalt

Was ist es?
Die EU-Geldtransferverordnung („Transfer of Funds Regulation“) wurde neu formuliert, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit Kryptowerten zu erschweren. Die neue Fassung wird seit dem 30. Dezember 2024 angewendet.

Worum geht es?
Die bisherigen EU-Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung waren für die spezifischen Kryptorisiken nicht angemessen. Ein Beispiel: Die Verpflichtung von Zahlungsdienstleistern, bei Geldtransfers Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten zu machen, galt bislang nicht für Kryptowerte. Sie blieb damit hinter den internationalen Standards zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zurück.

Die neue Regulierung soll Transaktionen mit Kryptowerten besser nachvollziehbar machen, vergleichbar mit traditionellen Finanzgeschäften. So will die EU gezielter gegen Geldwäsche- und Terrorismusverdacht mit Kryptowerten vorgehen.

Was ist der aktuelle Stand?
Ab sofort bestehen für Kryptowerte-Dienstleister Identifikations- und Informationspflichten bei Transaktionen mit Wallets, die von einer Anlegerin oder einem Anleger selbst verwaltet werden (selbst gehostete Wallet). Transaktionen, die verdächtig erscheinen oder eine bestimmte Höhe erreichen müssen gemeldet werden.

Transferiert ein Kryptowerte-Dienstleister im Auftrag seines Kunden („Originator“) Kryptowerte an einen Begünstigten, der seinerseits einen Kryptowerte-Dienstleister nutzt, muss er diesem Angaben zum Originator und Begünstigten übermitteln. Wenn sich auf der anderen Seite der Transaktion eine selbst gehostete Wallet befindet, ist der Kryptowerte-Dienstleister zusätzlich verpflichtet, die Angaben zum Begünstigten zu überprüfen und ggf. eine Risikoeinschätzung vorzunehmen. Der Kryptowerte-Dienstleister muss das Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verringern, zum Beispiel, indem er Namen und Anschrift des Begünstigten oder Originators mit einem selbst gehosteten Wallet erhebt, speichert oder überprüft.

Was ist zu tun?
Betroffene Kryptowerte-Dienstleister müssen Prozesse einführen, um die Beteiligten einer Transaktion zu identifizieren, und Mechanismen zur Überwachung der Transaktionen umsetzen.

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Was ist es?
MiCAR („Markets in Crypto-Assets Regulation“) ist eine EU-Verordnung, von der insbesondere in der EU operierende Kryptowerte-Dienstleister und -Emittenten betroffen sind. Sie gilt seit dem 30. Dezember 2024.

Worum geht es?
MiCAR regelt Emissionen von Kryptowerten sowie Dienstleistungen zu Kryptowerten, wie zum Beispiel den Handel, und schafft einen einheitlichen europäischen Rechtsrahmen. Die Einführung ist ein wichtiger Schritt, um den Kryptomarkt besser zu regulieren, und macht die EU auf diesem Gebiet zum weltweiten Vorreiter.

Die Verordnung soll unter anderem die Finanzstabilität sichern und Rechtssicherheit im Markt schaffen. Etablierte Finanzinstitute sollen durch MiCAR ihre Geschäftsmodelle leichter um digitale Vermögenswerte und Angebote für den Kryptohandel erweitern können.

Was ist der aktuelle Stand?
Mit der vollen Anwendbarkeit entsteht 2025 ein neues Aufsichtsregime mit neuen erlaubnispflichtigen Dienstleistungen. Für bestehende Dienstleistungen müssen Einwilligungen eingeholt werden und Prozesse müssen regulatorisch konform gestaltet sein.

Was ist zu tun?
Institute, die Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten, benötigen eine MiCAR-Lizenz. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen ein Erlaubnisverfahren durchlaufen, um Dienstleistungen erbringen zu dürfen, die nun von der Verordnung erfasst werden – etwa das Verwahren von Kryptowerten für andere.

Kreditinstitute, die bereits Bankdienstleistungen erbringen, müssen kein neues Erlaubnisverfahren nach MiCAR durchlaufen. Für sie ist es ausreichend, wenn sie im Rahmen eines sogenannten Notifizierungsverfahren die Aufsichtsbehörden 40 Tage vor geplanter Aufnahme dieser Dienstleistungen informieren.

Laut MiCAR müssen Kryptowährungen in die Taxonomie aufgenommen werden. Das heißt, Kryptowerte-Dienstleister sind dazu verpflichtet, eine Reihe von Nachhaltigkeitsdaten für die Kryptowerte zu veröffentlichen, für die sie Services anbieten. Anbieter müssen die Informationen zur Preis-, Kosten- und Gebührenpolitik gut sichtbar auf der Website veröffentlichen und zugänglich machen.

Die EU-Kommission soll bis Mitte des Jahres Vorschläge machen, welche Risikogewichte und Exposure-Grenzen künftig für Kryptowerte im Eigenbestand gelten. Bisher gelten nur Übergangsregelungen.

dwpbank Portrait Sascha Dölker Fotograf Michael Pasternack_2560x1707

Digitale Assets sind mehr als „nur“ MiCAR und die damit regulierten Kryptowerte. Auch der Zugang zu digitalen Wertpapieren nach dem elektronischen Wertpapiergesetz (eWpG) ist für Institute von strategischer Bedeutung. Er ermöglicht Banken und Sparkassen seit 2021 Wertpapiere auf elektronischem Weg ohne physische Urkunde zu begeben – entweder als Zentralregisterwertpapier oder Kryptowertpapier.

Der Eintrag in ein elektronisches Register übernimmt dabei die Vertrauens- und Beweisfunktion.

Unsere Plattform für digitale Vermögenswerte wpNex bietet unseren Kundeninstituten einen sicheren Zugang sowohl zu Kryptowerten als auch zu elektronischen Wertpapieren aus einer Hand. Institute können ihre Produktstrategien frei wählen und über wpNex abbilden, ohne eine eigene Infrastruktur aufbauen zu müssen.

Akkordeon Inhalt

Was ist es?
Das Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes (FinmadiG) und das Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte (KMAG) dienen der Anpassung der nationalen Gesetze an die EU-Regulierung zu Kryptomärkten. Beide Gesetze gelten seit dem 30. Dezember 2024. Das FinmadiG überführt neben MiCAR zudem die neue EU-Geldtransferverordnung und das DORA-Paket in nationales Recht.

Worum geht es?
Durch das FinmadiG werden Kryptowerte aus dem Anwendungsbereich des Kreditwesengesetzes (KWG) ausgenommen, sind also keine Finanzinstrumente im Sinne des KWG mehr. Sämtliche Dienstleistungen zu Kryptowerten sind jetzt ausschließlich in MiCAR geregelt. Für Vermögenswerte, die nicht unter die MiFID II- oder MiCAR-Regelungen fallen, werden die Begriffe „qualifizierte Kryptoverwahrung“ und „kryptografisches Instrument“ eingeführt.

Das KMAG regelt die Aufgaben und Rechte der BaFin bei der Überwachung der Vorgaben der MiCAR. Insbesondere werden Zulassungsverfahren geregelt, darunter auch die Notifizierung.

Was ist zu tun?
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und Emittenten von Kryptowerten müssen das Notifizierungs- bzw. Erlaubnisverfahren vorbereiten und erfolgreich durchlaufen. Es gilt Prozesse einzuführen, die der MiCAR-Verordnung entsprechen.

Digitalisierung: Ausblick 2025

Digitaler Euro – das neue Zentralbankgeld

Die EZB prüft die Einführung digitaler Zentralbankwährungen (Central Bank Digital Currency, CBDC) zum einen für den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr zwischen Geschäftsbanken und anderen Finanzinstituten, zum anderen für eine Nutzung im alltäglichen Geschäftsverkehr der Verbraucher.

Die Testphase für den Wholesale-CBDC wurde im November 2024 abgeschlossen. Das Marktinteresse war insgesamt sehr hoch und die Rückmeldungen zur Testphase sehr positiv. Daher wird die EZB in einem Zwei-Stufen Programm die Entwicklungen der Testphase fortführen. Dafür soll zunächst eine Schnittstelle zum TARGET-Service etabliert werden. Im zweiten Schritt wird nach einer langfristigen Lösung gesucht, die Geldtransfers auf der DLT ermöglicht.

Die Einführung eines digitalen Euro im Retailmarkt befindet sich seit dem 1. November 2023 in der Vorbereitungsphase bei der EZB und den Notenbanken der Länder. Ende 2025 entscheidet der EZB-Rat über den Übergang zur nächsten Phase. Erst wenn die EU-Gesetzgebung abgeschlossen ist, wird die EZB über eine Ausgabe digitaler Euros entscheiden.

KI-Verordnung – Europa legt vor

Die KI-Verordnung („AI Act“) der EU, das weltweit erste Gesetz zur Künstlichen Intelligenz, trat am 1. August 2024 in Kraft. Sie schafft einen Rahmen für die Entwicklung und Umsetzung von KI-Anwendungsfällen auf EU-Ebene. Dafür wurde unter anderem ein eigenes „AI Office“ der EU-Kommission eingerichtet. Zukünftig erfolgt die Einordnung von KI-Systemen in vier Risikostufen. Die Umsetzung spezifischer Maßnahmen erfolgt stufenweise. So mussten Unternehmen bereits bis Februar 2025 KI-Anwendungen mit hohem Risiko abschalten, verbotene und manipulative KI-Praktiken wie Social-Scoring Systeme unterbinden und die KI-Kompetenz der Mitarbeitenden gewährleisten. Ab August 2025 werden Verstöße gegen die Bestimmungen der KI-Verordnung mit Geldbußen geahndet

Auf nationaler Ebene ist es Aufgabe der BaFin, der Finanzwirtschaft konkrete Vorgaben zu machen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik will zudem bis Ende Mai 2025 Standardisierungen festlegen.

Steuern und Recht – höheres Tempo, mehr Pflichten

Im steuerrechtlichen Bereich bringt das Jahr 2025 einige positive Veränderungen mit sich: Zum einen hat die EU ein einheitliches Quellensteuerverfahren eingeführt, zum anderen hat sie die Beschränkungen bei der Verlustverechnung aufgehoben, was zu Steuerentlastungen führen könnte. Auf der anderen Seite gibt es neue umfangreiche Meldepflichten, u.a. mit dem Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz.

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Was ist es?
Hinter FASTER steht die EU-Richtlinie „Faster and Safer Relief of Excess Withholding Taxes“. Der Name ist zugleich Programm: So soll die Richtline die nationalen Quellensteuerverfahren innerhalb der Union vereinheitlichen und vereinfachen. Sie betrifft Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen aus börsennotierten Wertpapieren.

Worum geht es?
Dividenden und Zinsen aus börsennotierten Wertpapieren unterliegen häufig einer Quellensteuer, welche den Steuersatz übersteigt, die der Quellenstaat (also der Staat, aus dem die Dividenden oder Zinsen stammen) laut Doppelbesteuerungsabkommen tatsächlich einbehalten darf. Diese zu viel einbehaltene Steuer können sich Anleger rückerstatten lassen.

Die aktuellen Rückerstattungsverfahren sind jedoch in den meisten EU-Staaten kompliziert, was die Wettbewerbsfähigkeit des EU-Finanzmarktes beeinträchtigt. Deshalb sollen die Verfahren vereinfacht und beschleunigt werden, unter anderem durch eine gemeinsame digitale EU-Ansässigkeitsbescheinigung und die Einbindung von Finanzintermediären in die Quellensteuerverfahren. Vorgesehen ist zudem, eine standardisierte Meldepflicht und ein nationales Register zu etablieren.

Die Mitgliedstaaten sollen zwischen zwei Schnellverfahren wählen oder beide Verfahren parallel einführen können: Das erste ist ein einheitliches System der Entlastung an der Quelle. Es entspricht dem aktuellen „Relief at Source“-Verfahren. Die zweite Möglichkeit ist ein einheitliches Schnellerstattungsverfahren. Es entspricht dem aktuellen „Quick Refund“-Verfahren.

Was ist der aktuelle Stand?
Die FASTER-Richtlinie ist am 30. Januar 2025 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten müssen sie bis zum 31. Dezember 2028 in nationales Recht umsetzen, der deutsche Gesetzgeber muss also bis Ende 2028 einen entsprechenden Gesetzentwurf ausarbeiten. Die neuen Vorschriften sind dann ab dem 1. Januar 2030 anwendbar.

Was ist zu tun?
FASTER betrifft neben Anlegerinnen und Anlegern sowie Steuerbehörden vor allem Finanzinstitute und Finanzintermediäre wie die dwpbank. Auch wenn die neuen Regeln erst 2030 anwendbar sind, ist es deshalb wichtig, bei der Ausarbeitung des Gesetzentwurfes von Beginn an mitzuwirken und Praxiserfahrungen einfließen zu lassen, um eine möglichst effektive Umsetzung dieses zu begrüßenden Vorhabens zu erreichen. Dafür engagieren wir uns über den Austausch mit den Verbänden und anderen Finanzinstituten der Deutschen Kreditwirtschaft sowie direkt in Arbeitsgruppen der EU-Kommission. 

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Was ist es?
Durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) wurden im Einkommensteuergesetz (EStG) umfangreiche elektronische Meldeverpflichtungen gegenüber der Finanzverwaltung eingeführt.

Worum geht es?
Künftig gelten neue Meldepflichten für die Kapitalertragsteuer auf Dividenden von deutschen Aktien und Hinterlegungsscheinen inländischer Emittenten. Zur Meldung verpflichtet sind die auszahlenden Stellen – unter anderem depotführende Stellen, Verwahrstellen und Emittenten.

Kreditinstitute haften künftig auch dann für Steuerschäden aufgrund einer falschen Steuerbescheinigung, wenn der Fehler auf Angaben Dritter beruht. Zudem haben Aussteller von Steuerbescheinigungen nicht mehr die Möglichkeit, sich von der Haftung zu befreien, indem sie die Bescheinigung nachträglich berichtigen.

Was ist der aktuelle Stand?
Der Inhalt der Meldungen wurde mit Blick auf die FASTER-Richtlinie durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2024 nochmals erweitert. Im Gegenzug wurde der Zeitpunkt der erstmaligen Meldungen von 2025 auf 2027 verschoben.

Die erweiterten Anforderungen werden derzeit von der Deutschen Kreditwirtschaft und der Finanzverwaltung diskutiert.

Was ist zu tun?
Die Vorgaben führen zu erheblichem Umsetzungsaufwand und vielen neuen Meldeverpflichtungen. Da zugleich auch die Haftungsregeln verschärft wurden, sollten sich Banken und Sparkassen frühzeitig mit der Thematik befassen. Die Institute müssen prüfen, ob alle erforderlichen Daten vorliegen oder wie sie erhoben werden können – zum Beispiel durch angepasste Kundenformulare oder Kundenabfragen.

Wir haben bei der dwpbank auf Basis der Anforderungen des AbzStEntModG eine neue Meldedatenbank aufgebaut. Es wurden auch Schnittstellen zu Kundeninstituten, Rechenzentren und der Finanzverwaltung geschaffen. Wir unterstützen unsere Kundeninstitute bei der Erfüllung der Meldepflichten und stehen hierzu im engen Austausch mit unseren Partnern und den Verbänden.

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Erweiterte Haftung, neue Bescheinigungs- und Meldepflichten: Mehr zum Gesetz, lesen Sie hier.

Julius Hirtz

Bei der Diskussion um neue Meldepflichten ist die Kompetenz und Erfahrung der dwpbank auf nationaler und EU-Ebene gefragt. Wir nutzen unsere Position, um uns für unsere Kundeninstitute aktiv für praxisgerechte Regelungen einzusetzen.

Akkordeon Inhalt

Was ist es?
Durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2024 wurde die im Einkommensteuergesetz (EStG) enthaltene Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte und insbesondere den Wertlosverfall von Wertpapieren gestrichen. Diese Streichung ist zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten.

Worum geht es?
Die bisherige, seit 2020 geltende Regelung beschränkte die Verrechnung von Verlusten, unter anderem aus Termingeschäften und wertlosen Ausbuchungen, auf 20.000 Euro pro Kalenderjahr. Die Verlustverrechnung konnte zudem nur in der Veranlagung gegenüber der Finanzverwaltung erklärt werden und wurde im Steuerabzugsverfahren nicht berücksichtigt.

Durch den Wegfall der maximalen Verrechnungssumme können Finanzinstitute Verluste nun wieder ohne Einschränkung berücksichtigen. Je nach Wertpapier können die Institute den Verlust in den entsprechenden Verrechnungstopf einbuchen und bei der Ermittlung der abzuführenden Steuer berücksichtigen.

Was ist der aktuelle Stand?
Für den 2020 beschlossenen Ausbau der Verlustverrechnungsbeschränkung hat der Gesetzgeber den Kreditinstituten eine Nichtbeanstandungsregelung zur Umsetzung im Steuerabzugsverfahren bis zum 31. Dezember 2025 gewährt. Sofern ein Institut diese Regelung nutzt, muss ein Anleger seine Verluste aus Termingeschäften und dem Wertlosverfall im Rahmen der Veranlagung geltend machen. Die Finanzverwaltung behandelt diese Verluste vereinfachend als „sonstige negative Kapitalerträge“.

Was ist zu tun?
Wir werden als marktführender Wertpapierdienstleister die regulatorische Änderung für unsere Kundeninstitute umsetzen. Diese müssen sich also nicht um die Umsetzung und die Überwachung von Anwendungsfristen kümmern.

Nachhaltigkeit – mit weniger Bürokratie

„Das heißere Klima und die Zerstörung natürlicher Ressourcen zwingen unsere Wirtschaft und unser Finanzsystem zur Anpassung“, so EZB-Präsidentin Christine Lagarde Anfang 2024. Die europäische (Finanz-)Wirtschaft unterliegt deshalb zunehmend strengeren Nachhaltigkeitsverpflichtungen. Um den Aufwand für die Unternehmen in einem sinnvollen Rahmen zu halten, sollen neue Initiativen dazu beitragen, bestehende Vorschriften zu vereinfachen.

Akkordeon Inhalt

Was ist es?
Das Omnibus-Paket ist eine Gesetzesinitiative der EU-Kommission, um die ESG-Berichtspflichten in Europa deutlich zu vereinfachen. Sie könnte die bürokratischen Hürden für Unternehmen erheblich verringern, während gleichzeitig strenge Verpflichtungen zur Nachhaltigkeit bestehen bleiben.

Worum geht es?
Die Initiative umfasst zentrale Regelungen wie die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die EU-Taxonomie-Verordnung und die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD). Wesentliche Punkte sind:

  • Künftig sollen nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden umfangreiche Nachhaltigkeitsberichte gemäß CSRD erstellen müssen. Damit könnten rund 80 Prozent der ursprünglich betroffenen Unternehmen von der Berichtspflicht befreit werden.
  • Im Gegensatz zu den Unternehmen der ersten Welle wurden für die Unternehmen der zweiten und dritten Welle die Fristen für erstmalige CSRD-Berichte um zwei Jahre verschoben. Auch die Berichtsstandards sollen in den nächsten Monaten vereinfacht werden.
  • Die Taxonomie-Berichterstattung soll künftig nur noch für große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem Nettoumsatz von über 450 Millionen Euro verpflichtend sein. Kleinere Unternehmen können freiwillig berichten.
  • Laut neuer Taxonomie-Verordnung sollen Unternehmen alle Aktivitäten, die insgesamt weniger als zehn Prozent ihrer relevanten Kennzahlen ausmachen, als „nicht wesentlich“ betrachten können. Sie müssen die Taxonomie-Fähigkeit dieser Aktivitäten dann nicht mehr analysieren.
  • Die Sorgfaltspflichten gemäß CSDDD betreffen künftig nur noch direkte Geschäftspartner („Tier-1-Lieferanten“). Unternehmen müssen also nicht mehr die ganze Wertschöpfungskette betrachten. Eine erweiterte Sorgfaltspflicht für indirekte Geschäftspartner gilt nur dann, wenn es plausible Hinweise auf Risiken oder negative Auswirkungen gibt. Zudem sollen die Geschäftspartner statt jährlich nur noch alle fünf Jahre überprüft werden.

Was ist der aktuelle Stand?
Die Vorschläge der Omnibus-Initiative wurden von der EU-Kommission am 26. Februar 2025 veröffentlicht. Da die EU den Gesetzentwurf noch nicht formal genehmigt hat, herrscht Rechtsunsicherheit. Unternehmen wissen nicht genau, welche Anforderungen in Kraft treten werden, während sie weiterhin die bestehenden Vorschriften einhalten müssen. Das Streichen bestimmter Vorgaben könnte den Eindruck erwecken, dass es Erleichterungen gibt, während die Unklarheit über neue Anforderungen bestehen bleibt.

Was ist zu tun?
Unternehmen sollten die Entwicklungen genau verfolgen und sich nicht vorschnell auf die vorgeschlagenen Änderungen einstellen. Wir begleiten unsere Kundeninstitute bei diesem Wandel und bieten praktische Hilfestellung, um sich erfolgreich an die neuen Rahmenbedingungen anzupassen.

20240902-PASTERNACK-1277 (01.04.2025 14-50-19)

Die Omnibus-Initiative der EU-Kommission ist ein richtiger Schritt zur Vereinfachung der ESG-Berichterstattung. Entscheidend dabei ist aber, dass diese Vereinfachungen nicht auf Kosten der globalen wie nationalen Nachhaltigkeitsziele gehen. Die Wirtschaft muss nachhaltiger werden.

Dazu müssen auch Unternehmen die Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft transparent machen. Die dwpbank hat dieses Jahr einen Nachhaltigkeitsbericht gemäß der Corporate Sustainability Due Diligence Directive freiwillig veröffentlicht und wir werden dies auch in Zukunft tun.

Mehr über unsere Ziele und Maßnahmen für Umwelt (E), Mensch (S) und Bank (G) lesen Sie hier.

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Was ist es?
Die EU-Offenlegungsverordnung („Sustainable Finance Disclosure Regulation“, SFDR) ist seit März 2021 in Kraft. Sie verpflichtet Finanzmarktteilnehmer, standardisierte Informationen zu ihren ESG-Praktiken bereitzustellen. Die Ziele: Transparenz schaffen, Greenwashing verhindern und Investoren helfen, nachhaltige Produkte leichter zu erkennen.

Worum geht es?
Die Anforderungen der SFDR erzeugen zusätzlichen Aufwand und Kosten für die Finanzinstitute. Vor allem die Erhebung umfassender ESG-Daten erweist sich oft als schwierig. Unternehmen, die nicht über die notwendigen Informationen verfügen, könnten bei Kreditgebern oder Investoren benachteiligt werden. Deshalb wird weiter über die Verordnung und ihre mögliche Vereinfachung diskutiert.

Was ist der aktuelle Stand?
Die EU-Kommission hat eine Konsultation über die Ausgestaltung der SFDR und mögliche Änderungen durchgeführt. Die Ergebnisse wurden im Mai 2024 veröffentlicht und zeigen, dass sich die Teilnehmer vereinfachte Offenlegungen und eine stärkere Fokussierung auf wesentliche Informationen wünschen. Dies könnte erhebliche Auswirkungen auf die Finanzinstitute haben.

Voraussichtlich im zweiten Quartal 2025 wird nun ein weiteres Omnibus-Paket mit Vorschlägen zur Änderung der SFDR (Verordnung (EU) 2019/2088) vorgestellt. Es bleibt noch unklar, wie dieses Paket die zukünftige Ausgestaltung der SFDR beeinflussen wird.

Was ist zu tun?
2025 stehen die Akteure im Finanzmarkt vor bedeutenden Herausforderungen. Sie müssen umfassende ESG-Daten erheben und verwalten, die oftmals von externen Anbietern bezogen werden. Zudem sind viele Anforderungen, wie zum Beispiel die Definition des „nennenswerten Schadens“, unklar formuliert, was die Umsetzung erschwert. Unternehmen sollten eine umfassende Analyse vorhandener ESG-Daten durchführen und eine Strategie entwickeln, wie sie in die Berichtspflichten integriert werden können – nicht zuletzt, um von den Vorteilen nachhaltiger Investitionen zu profitieren.

Fazit: Regulatorik als Herausforderung

Aus Sicht der dwpbank ist eine zeitgemäße Regulierung der Kapitalmärkte ohne Frage begrüßenswert. Ständig wechselnde Anforderungen stellen jedoch eine große Herausforderung für alle Beteiligten dar. 2024 hat der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) alleine 410 neue Vorschriften auf deutscher, europäischer und internationaler Ebene gezählt. Finanzinstitute müssen sich durch diese wachsende Zahl immer komplexerer Gesetze, Verordnungen und technischer Standards navigieren – worauf auch die zunehmende Nachfrage nach Regulatorik-Experten am Stellenmarkt hinweist.

Kritische Branchenstimmen beklagen das Fehlen einheitlicher Vorgaben, eine unzureichende Harmonisierung zwischen nationalen und europäischen Vorschriften und die Übererfüllung von EU-Rechtsakten durch nationale Regelungen (Gold-Plating). Das EU-Parlament hat der Kommission den Auftrag erteilt, den Regulierungsrahmen bis 2028 zu bewerten und zu überarbeiten.

Bei der notwendigen Weiterentwicklung der Regulatorik vertreten wir von der dwpbank die Interessen unserer Kundeninstitute in mehr als hundert Gremien auf nationaler und europäischer Ebene. So sind wir stets über aktuelle Entwicklungen informiert und können eigene Erfahrungen in die Diskussion einfließen lassen. Im Tagesgeschäft gewährleisten wir mit unseren Services, dass sämtliche Prozesse den regulatorischen Vorgaben entsprechen und neue Anforderungen fristgerecht umgesetzt werden – damit Banken und Sparkassen ihre Aufwände bei ihren Kundinnen und Kunden minimieren und eigene Ressourcen schonen können.

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